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VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037
- VGH Bayern, 12.08.2015 - 11 ZB 15.30054
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …
Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - unter Bezugnahme auf BVerwG, BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - jeweils juris).Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogene Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris).
- VGH Bayern, 23.11.2012 - 13a B 12.30061
Im Hinblick auf die verschiedenen Ausprägungen des Krankheitsbildes einer …
Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - unter Bezugnahme auf BVerwG, BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - jeweils juris). - BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037
Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris). - BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99
Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der …
Auszug aus VG Ansbach, 15.01.2015 - AN 4 K 14.30037
Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris).